Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 28 Besondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 07.05.2019 – 2 A 15/17Anforderungen an die Erstellung von ProbezeitbeurteilungenZitiert von 69
- OVG NRW, 21.07.2020 – 1 B 915/20
- OVG NRW, 06.01.2023 – 1 A 3268/20Zitiert von 3
- VG Köln, 10.10.2024 – 15 L 1071/24
- VG Gera, 31.08.2022 – 1 K 1192/21 Ge
- VG Bayreuth, 01.04.2025 – B 5 K 24.229
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.05.2026 – 1 A 700/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.05.2026 – 1 A 1619/23Zitiert von 1
- VGH Bayern, 16.01.2026 – 3 ZB 25.621Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/28#abs-1 (1) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes anstelle eines Abschlusses einer Realschule ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/28#abs-2 (2) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes anstelle einer abgeschlossenen Berufsausbildung folgende Abschlüsse zugelassen werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/28#abs-3 (3) Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 46 entspricht, können abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes zu Laufbahnen des mittleren Dienstes zugelassen werden.